Erweiterter Mutterschutz bei Fehlgeburten

Eine wesentliche Änderung

Im Rahmen des Mutterschutzgesetzes soll die Gesundheit schwangerer Frauen in den Wochen vor der Geburt sowie nach der Entbindung und in der Stillzeit besonders geschützt werden. Bislang fand der Mutterschutz nur bei regulären Geburten oder bei Fehlgeburten nach der 24. Schwangerschaftswoche Anwendung.

Neuregelung seit 1. Juni 2025

Im Rahmen des Mutterschutzgesetzes soll die Gesundheit schwangerer Frauen in den Wochen vor der Geburt sowie nach der Entbindung und in der Stillzeit besonders geschützt werden. Bislang fand der Mutterschutz nur bei regulären Geburten oder bei Fehlgeburten nach der 24. Schwangerschaftswoche Anwendung.

Bereits seit dem 1. Juni 2025 besteht für Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, ein erweiterter Anspruch auf Mutterschutz. Bisher war eine Krankschreibung die einzige Möglichkeit für betroffene Frauen, die nach einer Fehlgeburt Zeit brauchen, bevor sie wieder arbeiten können. Die Neuregelungen ab 1. Juni 2025 umfassen einen Anspruch auf Schutzfrist sowie Anspruch auf Mutterschaftsgeld Die Schutzfrist staffelt sich dabei nach der Dauer der Schwangerschaft. 

Welche Schutzfristen gelten nach einer Fehlgeburt?

  • Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche: Zwei Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche: Sechs Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche: Acht Wochen Mutterschutz

Innerhalb der Schutzfrist darf der Arbeitgeber eine betroffene Frau nicht beschäftigen. Eine Ausnahmeregelung besteht für den Fall, dass die Betroffene sich ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt.

Während der Schutzfrist besteht außerdem Anspruch auf Mutterschaftsgeld durch unsere BKK Groz-Beckert. Für den erweiterten Mutterschutz sowie für die Leistung des Mutterschaftsgelds benötigen wir eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt.

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Isabell Dietrich

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Arbeitsunfähigkeit, Geldleistungen und besondere Versorgung

Pia Beuter

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Arbeitsunfähigkeit, Geldleistungen und besondere Versorgung

Veröffentlicht am: 08.07.2025 - Zuletzt geändert am: 28.07.2025

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