Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

Eltern werden unterstützt

Zum Jahresende 2023 laufen die Sonderregelungen anlässlich der Corona-Pandemie aus. Für die Jahre 2024 und 2025 gibt es kleine Änderungen. Die jetzt gültigen Regelungen zu den Voraussetzungen und zum Anspruch auf Kinderkrankengeld fassen wir im Folgenden übersichtlich zusammen.

Voraussetzungen

  • Sie sind in einem Anstellungsverhältnis berufstätig oder selbstständig und mit Anspruch auf Krankengeld versichert?
  • Sie haben keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit wegen der Erkrankung des Kindes?
  • Sie und Ihr Kind sind gesetzlich versichert?
  • Es gibt im Haushalt keine andere Person, die Ihr Kind pflegen kann?
  • Ihr Kind ist noch keine zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen?
  • Sie haben ein ärztliches Attest, das die Krankheit des Kindes bescheinigt?

Wenn diese Voraussetzungen zutreffen, haben Sie Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Auch beim Kinderkrankengeld möchte Gesundheitsminister Karl Lauterbach eine Vereinfachung, um Eltern und Arztpraxen zu entlasten. Aktuell ist die Rede davon, ob für bis zu drei Tage auf ein Attest verzichtet werden kann. Ob und wie dies umgesetzt wird, erfahren Sie immer ganz aktuell auf unserer Homepage.

Anspruchsdauer und -höhe

Für die Betreuung eines kranken Kindes stehen zur Verfügung: 

  • 15 Arbeitstage pro Elternteil und Kind
  • 30 Arbeitstage je Kind für Alleinerziehende

Der Maximalanspruch für ein Elternteil beträgt 35 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden sind es 70 Arbeitstage je Kalenderjahr.

Unsere BKK Groz-Beckert zahlt bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes. Wenn in den vergangenen zwölf Monaten vor dem Krankengeldbezug Einmalzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) angefallen sind, erhöht sich das Kinderkrankengeld auf 100 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes, jedoch bis maximal 70 Prozent der kalendertäg träge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen.

So funktioniert es, wenn Ihr Kind erkrankt

Sie erhalten ein ärztliches Attest über die Notwendigkeit der Betreuung und Versorgung.
Sie stellen den Antrag auf Kinderkrankengeld am besten über unsere Online-Geschäftsstelle oder Service-App und laden dort das ausgefüllte Attest hoch. Alternativ senden Sie uns den voll ausgefüllten Kinderkrankenschein per Post zu.
Nach Erhalt der Verdienstbescheinigung Ihres Arbeitgebers errechnen wir das Kinderkrankengeld und überweisen dieses auf Ihr angegebenes Konto.

Sie haben Fragen zum Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes?

Dann melden Sie sich gerne bei einer unserer Expertinnen:

Pia Beuter

Pia Beuter

Arbeitsunfähigkeit, Geldleistungen und besondere Versorgung

Isabell Dietrich

Isabell Dietrich

Arbeitsunfähigkeit, Geldleistungen und besondere Versorgung

Veröffentlicht am: 14.12.2023 - Zuletzt geändert am: 15.03.2024

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