Andrea Staffe
Sonstige Leistungen und Pflegeversicherung
Durch die Pflegereform 2023 und das damit verbundene Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) kommt es zu Neuerungen im Bereich der Pflegeversicherung. Mit dieser Reform sollen Leistungen verbessert, finanzielle Belastungen begrenzt und die Pflege zu Hause gestärkt werden. Erste Änderungen haben Sie vielleicht bereits bemerkt, denn im Juli dieses Jahres wurden die Beiträge zur Pflegeversicherung angepasst, worüber wir Sie in der Ausgabe 2/2023 informiert haben.
Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die Veränderungen bei Pflegeleistungen, die für Pflegebedürftige oder für pflegende Angehörige interessant sind. Bei der Anpassung des Pflegegeldes handelt es sich um die erstmalige Erhöhung seit der Pflegereform im Jahr 2017. Die genaue Veränderung der Beträge können Sie den Tabellen entnehmen.
Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2, die eine geeignete Pflege beispielsweise durch Angehörige oder andere Personen ihres Vertrauens sicherstellen. Ab Januar 2024 steigt der Betrag für das Pflegegeld um 5 Prozent.
Pflegegrad | Monatliches Pflegegeld bis Dezember 2023 | Monatliches Pflegegeld ab Januar 2024 |
---|---|---|
2 | 316 Euro | 332 Euro |
3 | 545 Euro | 573 Euro |
4 | 728 Euro | 765 Euro |
5 | 901 Euro | 947 Euro |
Auch die Höchstbeträge der Pflegesachleistungen steigen ab Januar 2024 um 5 Prozent an. Bei den Pflegesachleistungen handelt es sich um Leistungen, die durch einen professionellen Pflegedienst erbracht und direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Die Leistungen stehen ebenfalls Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 zur Verfügung.
Pflegegrad | Monatliche Pflegesachleistung bis Dezember 2023 | Monatliche Pflegesachleistung ab Januar 2024 |
---|---|---|
2 | 724 Euro | 761 Euro |
3 | 1.363 Euro | 1.432 Euro |
4 | 1.693 Euro | 1.778 Euro |
5 | 2.095 Euro | 2.200 Euro |
Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren. Bei der Kombinationsleistung kann beispielsweise ein Teil der Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst und ein Teil der Versorgung durch pflegende Angehörige erfolgen.
Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 wird von der Pflegekasse ein Leistungszuschuss für den Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen gewährt. Beachten Sie, dass sich die Kosten für einen Pflegeheimplatz zusätzlich noch aus Investitionskosten sowie aus Kosten für die Unterkunft und Verpflegung zusammensetzen und dafür kein Zuschuss durch die Pflegekasse erfolgt. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Dauer des Aufenthalts im Pflegeheim. Die Pflegekasse bezahlt den Zuschuss direkt an das Pflegeheim, der Eigenanteil des versicherten Bewohners verringert sich dann entsprechend. Für Versicherte ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 wird kein Zuschuss gewährt.
Verweildauer im Heim | Leistungszuschlag bis Dezember 2023 | Leistungszuschlag ab Januar 2024 |
---|---|---|
0 – 12 Monate | 5 Prozent | 15 Prozent |
13 – 24 Monate | 25 Prozent | 30 Prozent |
25 – 36 Monate | 45 Prozent | 50 Prozent |
> 36 Monate | 70 Prozent | 75 Prozent |
Personen, die bereits eine der hier genannten Pflegeleistungen erhalten, müssen keinen erneuten Antrag stellen. Die Erhöhung der Beträge erfolgt, entsprechend dem vorhandenen Pflegegrad, automatisch.
Die Vereinbarkeit der Pflege Angehöriger sowie dem Nachgehen der eigenen Berufstätigkeit ist für viele Personen eine Herausforderung. Das Pflegeunterstützungsgeld hilft pflegenden Angehörigen in akuten Situationen der Pflege, sich bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen zu lassen, ohne dabei voll auf das eigene Einkommen verzichten zu müssen. Bisher konnte diese Leistung nur in besonderen Ausnahmefällen mehr als einmal je Pflegefall in Anspruch genommen werden. Ab 2024 kann diese Leistung jährlich beantragt werden. Damit soll den Pflegenden geholfen werden, Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung zu überbrücken und so für die Dauer der Pflege auf Herausforderungen reagieren zu können.
Besonderheit für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zum Alter von 25 Jahren: Ab Januar 2024 kann diese Personengruppe bis zu 1.774 Euro, dies entspricht 100 Prozent des jährlichen Höchstleistungsbetrages der Kurzzeitpflege, für Verhinderungspflege einsetzen, soweit der Betrag nicht bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt wurde. Die sechsmonatige Vorpflegezeit zur Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt.
Mit unserem Artikel haben wir Sie nun über die Neuerungen in der Pflege ab Januar 2024 informiert. Das war aber noch nicht alles. Im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes sind noch weitere Veränderungen geplant. Wir geben Ihnen schon jetzt einen Ausblick.
Über diese und weitere Details zur Pflegereform werden wir Sie im Laufe des nächsten Jahres in unserem Magazin noch ausführlich informieren.
Dann melden Sie sich gerne bei einer unserer drei Pflegeversicherungsexpertinnen:
Veröffentlicht am: 14.12.2023 - Zuletzt geändert am: 15.03.2024
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