Änderung der Zuzahlung bei Fahrkosten

Zuzahlung ändert sich bei Fahrten zur ambulanten Chemo- oder Strahlenbehandlung

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für Krankenfahrten zur ambulanten Therapie nur in Ausnahmefällen – in diesem Zusammenhang ändert sich die Zuzahlung ab 01.01.2023.

Der Arzt bestimmt, welches Transportmittel notwendig ist

Ein möglicher Sonderfall für die Kostenübernahme durch unsere Betriebskrankenkasse stellen Fahrten für Krebserkrankte dar, wenn im Laufe der Behandlung eine ambulante Chemo- oder Strahlentherapie erforderlich ist. Dabei können Krebspatienten prinzipiell mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ihrem privaten Auto, einem Mietwagen oder einem Taxi fahren.

Welches Transportmittel aus medizinischer Sicht notwendig ist, entscheidet Ihr behandelnder Arzt. Dieser stellt auch die dafür erforderliche Verordnung aus. Wichtig ist die Begründung des Arztes, welches Beförderungsmittel er für notwendig hält. Ausschlaggebend für die Entscheidung ist Ihr Gesundheitszustand und Ihre Mobilität. Es handelt sich bei der Auswahl des Transportmittels deshalb immer um ein für Sie individuelles Votum der behandelnden Arztpraxis. Taxifahrten werden in der Regel direkt vom Leistungserbringer mit uns abgerechnet. Fahrten, die Sie mit Ihrem privaten Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln durchführen, können Sie in bestimmten Abständen oder nach Abschluss der Therapie bei uns einreichen. Wir werden dann eine entsprechende Kostenerstattung für Sie berechnen.

Bitte beachten Sie: Genehmigung vorab erforderlich

Bitte beachten Sie: Fahrten zur ambulanten Behandlung müssen immer vorab von unserer Betriebskrankenkasse genehmigt werden. Reichen Sie deshalb vor der Behandlung die entsprechende Verordnung bei uns ein. In unserer modernen Medizin gibt es mittlerweile sehr unterschiedliche Formen einer Chemo- und/oder Strahlentherapie. Bei bestimmten Tumorarten wird sogar zeitgleich zur Strahlen - noch eine Chemotherapie durchgeführt.

Für Fahrkosten hat der Gesetzgeber eine Zuzahlung vorgesehen

Die Zuzahlung beträgt unabhängig von der Art des Fahrzeugs zehn Prozent der Fahrkosten, mindestens jedoch fünf Euro und maximal zehn Euro je Fahrt. Die Zuzahlung fällt auch für Kinder und Jugendliche vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs an. Da die Fahrten zu einer ambulanten Therapie, also sogenannte Serienfahrten, in der Regel über einen längeren Zeitraum erfolgen, haben wir bisher lediglich für die erste und letzte Fahrt der Therapie eine Zuzahlung erhoben. Diese Regelung müssen wir im nächsten Jahr aufgeben. Zukünftig müssen Sie einen Teil der Beförderungskosten selbst schultern, da der Gesetzgeber eine einheitliche Regelung für alle Fahrkosten verlangt.

Wir werden deshalb ab 01.01.2023 unsere Genehmigung umstellen. Das bedeutet, dass für alle genehmigten Fahrten, also auch für die Serienfahrten, wie z. B. eine Chemo- und/oder Strahlentherapie, für jede Fahrt eine gesetzliche Zuzahlung anfällt.

Ihre Ansprechpartnerinnen

Sie haben Fragen zum Thema Fahrkosten? Wir helfen Ihnen gerne.

Isabell Dietrich

Isabell Dietrich

Arbeitsunfähigkeit, Geldleistungen und besondere Versorgung

Pia Beuter

Pia Beuter

Arbeitsunfähigkeit, Geldleistungen und besondere Versorgung

Befreiung von Zuzahlungen

Damit Sie nicht über Gebühr zur Kasse gebeten werden, wurden Höchstgrenzen für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt. Hierfür können wir Ihre jährliche Belastungsgrenze ermitteln. Erreichen Sie diese Belastungsgrenze, können wir Sie von den überschüssigen Zuzahlungen befreien. Gerne informieren wir Sie über die Möglichkeit einer Zuzahlungsbefreiung.

Ihre Ansprechpartnerin

Sie haben Fragen zu der Befreiung von Zuzahlungen? Ich helfe Ihnen gerne.

Andrea Staffe

Andrea Staffe

Sonstige Leistungen und Pflegeversicherung

Veröffentlicht am: 05.12.2022 - Zuletzt geändert am: 15.03.2024

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