Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Corona: Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Ergänzend zu den umfassenden Unterstützungen für Unternehmen und Selbstständige, die derzeit von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossen werden, ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, dass die Beitragszahlungen für die Sozialversicherungen von den gesetzlichen Krankenkassen vorübergehend gestundet werden. Hierüber informiert der GKV-Spitzenverband in einer Pressemitteilung.
FAQ - Fragen und Antworten zum vereinfachten Stundungsverfahren
Nachstehend stellen wir Ihnen die regelmäßig auftretenden Fragen rund um die Stundung von Beiträgen zur Sozialversicherung dar und geben Antworten. Sollten Sie Ihre Frage hier nicht wiederfinden, sprechen Sie uns bitte an – wir helfen Ihnen gerne weiter.
Der Antrag auf Stundung der Beiträge ist bei der zuständigen Einzugsstelle, also der Krankenkasse zu stellen. Es ist leider nicht möglich, den Antrag beim GKV-Spitzenverband zu stellen.
Sind in einem Betrieb mehrere Krankenkassen vertreten und sollen die Beiträge für alle Beschäftigten des Unternehmens gestundet werden, ist ein Stundungsantrag an jede dieser Krankenkassen zu stellen.
Beitragsschuldner von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ist immer der Arbeitgeber. Daher stellt auch nur er bzw. die von ihm beauftragte Stelle, beispielsweise der Steuerberater, den Antrag auf Stundung der Beiträge. Der Arbeitnehmer hat nichts zu veranlassen.
Der Antrag auf Stundung ist formlos zu stellen und nicht an einen bestimmten Vordruck gebunden. Schließlich geht es darum, so unproblematisch und unbürokratisch wie irgend möglich den betroffenen Arbeitgebern und Unternehmen zu helfen.
Nein. Durch die Stundung wird die Fälligkeit der Beiträge verschoben - gestundete Beiträge sind also erst später fällig, sodass auch keine Säumniszuschläge anfallen.
Seitens der Bundesregierung wurden verschiedene Mechanismen sowie sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen geschaffen. Hierzu gehören beispielsweise die Regelungen zum Kurzarbeitergeld sowie Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind. Diese Möglichkeiten sind vorrangig zu nutzen. Reichen sie nicht aus, kommt eine vereinfachte Stundung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Betracht.
Sofern zum Zeitpunkt der beantragten Stundung eine Entscheidung über die Gewährung von Kurzarbeit seitens der Agentur für Arbeit noch nicht getroffen wurde, steht dies einer Stundung der Sozialversicherungsbeiträge nicht entgegen. Die Stundung ist also auch dann möglich - sie wird eingeräumt, sofern die sonstigen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Im Übrigen gilt dies auch hinsichtlich der anderen Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen.
Der Nachweis von Anträgen auf ergänzende Unterstützungsmaßnahmen ist nicht erforderlich - es müssen also beispielsweise keine Kopien der Beantragung von Kurzarbeit beifügt werden. Erforderlich ist aber in jedem Fall die glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass ein erheblicher Schaden durch die Pandemie entstanden ist und von den Möglichkeiten der seitens des Bundes und der Länder geschaffenen Mechanismen sowie sonstigen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen zur Ausstattung der Betriebe mit ausreichend Liquidität Gebrauch gemacht wird.
Sofern eine Bewilligung dieser Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen noch nicht vorliegt, reicht eine Erklärung, entsprechende Anträge bereits gestellt zu haben.
Wurden die Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen bereits bewilligt, ist eine Stundung von Beiträgen trotzdem nicht ausgeschlossen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn diese Maßnahmen in der konkreten Situation nicht ausreichen, um die Beitragszahlungsverpflichtung zu erfüllen.
Auch in diesen Fällen ist eine vereinfachte Stundung von Beiträgen zur Vermeidung unbilliger Härten möglich. Allerdings hat der Arbeitgeber glaubhaft zu erklären, dass er von den vorgesehenen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen nicht profitieren kann und insofern keine Entlastung erfährt.
Die Stundung der Beiträge ist auch in diesem Fall möglich, wenn zum Fälligkeitstermin alle Voraussetzungen für das Stundungsverfahren erfüllt waren. Bitte sprechen Sie unbedingt mit der Krankenkasse, wie bereits abgebuchte Beiträge wieder zurückfließen, sofern angesichts der bestehenden Liquiditätsschwierigkeiten das Lastschriftverfahren überhaupt ausgeführt werden konnte.
Momentan können in einem vereinfachten Verfahren die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 gestundet werden. Der Zeitraum der Stundung ist zu-nächst begrenzt bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020. Hintergrund ist der Umstand, dass die Bundesregierung zunächst abwarten möchte, ob die geschaffenen Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen bis dahin greifen und wirken können.
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