Arbeitgeber

Ausgleichskasse

Seit Einführung des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (AAG) im Jahr 2006 führt die BKK Groz-Beckert eine eigene Ausgleichskasse.

Die Ausgleichskasse ist eine reine Arbeitgeberversicherung. Die Beiträge werden in Form von Umlagen (U1 und U2) ausschließlich von den Arbeitgebern aufgebracht.

Ausgleich der Aufwendungen bei Krankheit (U1)

Die Ausgleichskasse soll kleinen Betrieben bis zu 30 Beschäftigten die Belastungen, die durch die Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Krankheit der Arbeitnehmer entstehen, weitgehend ausgleichen (Umlage 1).

Die Erstattung unserer BKK Groz-Beckert beträgt 80 % der Aufwendungen für Entgeltfortzahlung. Je Arbeitnehmer dürfen allerdings maximal die Aufwendungen bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden.

Ausgleich der Aufwendungen bei Mutterschaft (U2)

Um eine Gleichstellung aller Betriebe, sowie die Beteiligung aller Geschlechter an den Aufwendungen für Schwangerschaft und Mutterschaft zu erreichen, sind seit Einführung des Gesetzes alle Arbeitgeber umlagepflichtig zum Ausgleichsverfahren bei Mutterschaft (Umlage 2).

Im Rahmen dieses Erstattungsverfahrens werden den Arbeitgebern sämtliche Aufwendungen, die durch Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld entstehen, ausgeglichen. Darüber hinaus erhält der Arbeitgeber von unserer BKK das gesamte Arbeitsentgelt, welches er während eines Beschäftigungsverbotes an die Arbeitnehmerinnen weiter bezahlt, erstattet. Die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung werden dabei mit 20 % des gezahlten Entgelts pauschal berücksichtigt.

Aktuelle Satzungsregelung (U1 und U2)

Aktuelle Satzungsregelung der Ausgleichskasse (PDF) (U1 und U2) als PDF herunterladen

Umlagesätze für Arbeitgeber

Umlagesätze für Arbeitgeber ab 1. Januar 2023 Werte
Umlage (U1) Erstattung: 80 % des in dem betreffenden Zeitraum fortgezahlten Entgelts der Arbeitnehmer und Auszubildenden. Die auf das fortgezahlte Entgelt entfallenden Arbeitgeberanteile sind mit dem Erstattungssatz abgegolten (für Arbeitgeber mit bis zu 30 Vollzeitbeschäftigten). 2,7%
Umlage (U2) Erstattung: 100 % des gezahlten Entgelts im Rahmen des Mutterschutzes und während eines Beschäftigungsverbots, sowie 20% des gezahlten Entgeltes als Pauschale auf die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile. 0,44%
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