Newsbeitrag

Informationen zum erweiterten Kinderkrankengeld

Wegen der andauernden Corona Pandemie wurde das erweiterte Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes über das Jahr 2022 hinaus verlängert.

Die Erweiterung betrifft sowohl die Anspruchsdauer als auch die Anspruchsvoraussetzungen.

Für das gesamte Kalenderjahr 2023 beträgt die Anspruchsdauer

  • für Versicherte je Kind längstens 30 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden 60 Arbeitstage,
  • bei mehreren Kindern je Versicherten längstens 65 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden 130 Arbeitstage.

Bis zum Ablauf des 07. April 2023 erhalten Sie außerhalb einer Erkrankung Ihres Kindes Kinderkrankengeld auch dann, wenn ... 

1. Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindertageseinrichtung, Hort, Kindertagespflegestelle), Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen geschlossen werden oder

2. für die Klasse oder Gruppe ein Betretungsverbot ausgesprochen (auch aufgrund einer Absonderung) wird oder

3. Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder

4. die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder

5. Ihr Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung eine der genannten Einrichtungen nicht besucht.

Soweit die Notwendigkeit der pandemiebedingten Betreuung aufgrund der unter den Punkten 2. bis 5. genannten Gründe erfolgt, benötigen wir zusätzlich zum ausgefüllten Antragsformular eine Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule.

Selbstverständlich gelten auch für das erweiterte Kinderkrankengeld alle weiteren Leistungsvoraussetzungen des Kinderkrankengeldes. Hierzu zählt auch die Altersgrenze (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes) und dass eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann.

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