Entgegen der ursprünglichen Planungen des Bundesministeriums für Gesundheit verzögert sich die Versorgung mit FFP2 Masken für Personen über 60 Jahre sowie für Menschen mit erkrankungsbedingten Risikofaktoren. Der Grund liegt darin, dass die Versorgung der Krankenkassen mit Gutscheinen durch die Bundesdruckerei nun erst angelaufen ist und voraussichtlich in drei Wellen erfolgen wird.
Leider können wir die Lieferung der Gutscheine durch die Bundesdruckerei nicht beeinflussen und sind davon abhängig. Sobald uns diese vorliegen, können wir aber unverzüglich mit dem Versand an unsere Versicherten beginnen. Diese soll nach den Vorgaben durch das Bundesministerium für Gesundheit wie folgt ablaufen:
- Im Zeitraum bis etwa 22. Januar 2021 erhalten Versicherte ab 75 Jahren ihre Gutscheine,
- Versicherte über 70 Jahre und Versicherte mit erkrankungsbedingten Risikofaktoren sollen bis Ende Januar 2021 versorgt werden,
- im Anschluss daran sollen Versicherte ab 60 Jahren bis Mitte Februar mit Gutscheinen versorgt werden.
Wir haben alle in unserem Verantwortungsbereich liegenden Vorkehrungen getroffen, dass der Versand der FFP2 Masken ohne weitere Verzögerungen nach dem oben genannten Fahrplan erfolgen kann. Sollte es dennoch zu Abweichungen kommen, werden wir Sie über unsere Homepage auf dem Laufenden halten.
Maskenversorgung für Menschen mit erkrankungsbedingten Risikofaktoren
Immer wieder erreichen uns Anrufe mit der Frage, welche Erkrankungen durch die Rechtsverordnung als Risikofaktoren definiert wurden. Diese sind:
- chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,
- chronische Herzinsuffizienz
- chronische Niereninsuffizienz ab mindestens Stadium 4,
- Demenz oder Schlaganfall
- Diabetes mellitus Typ 2
- Aktive, fortschreitenden oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,
- Stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,
- Trisomie 21,
- Risikoschwangerschaft.
Für die Ermittlung der versorgungsberechtigten Personen wurde unserer BKK ein Katalog mit den entsprechenden ICD 10 Diagnoseschlüsseln verbindlich durch das Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt. Auch die Zeiträume, in welchen einer dieser Diagnosen in den uns vorliegenden Gesundheitsdaten unserer Versicherten vorliegen muss, damit ein Anspruch auf die Maskenversorgung besteht, wurde in der Rechtsverordnung genau und für alle Krankenkassen verbindlich festgelegt.
Wir bitten um Verständnis, dass wir weder auf die Auswahl der Risikofaktoren noch auf die Vorgaben zur Selektion der anspruchsberechtigten Versicherten einen Einfluss haben. Im Gegenteil: alle gesetzlichen Krankenkassen wurden vom Bundesministerium für Gesundheit strikt dazu aufgefordert, sich an die durch die Rechtsverordnung vorgegebenen Regelungen – ohne jegliche Ausnahme – zu halten.
Allgemeine Informationen zu FFP2 Schutzmasken für Risikogruppen