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Groz-Beckert

Zuzahlungen

Mutter mit kleinem Sohn beim Apotheker

Der Gesetzgeber hat für Leistungen der Krankenkasse grundsätzlich eine Zuzahlung von 10% der Kosten vorgesehen. Dabei gilt ein Mindestbetrag von 5 Euro und ein Höchstbetrag von 10 Euro. Die Zuzahlungen dürfen allerdings die tatsachlichen Kosten einer Leistung nicht überschreiten.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen grundsätzlich befreit. Eine Ausnahme hiervon besteht bei Fahrkosten.

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Erfahren Sie mehr zu Zuzahlungen

 

Leistung der BKK

Zuzahlung

Anschlußrehabilitation

10 Euro pro Tag für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr

Arznei- und Verbandmittel

10% der Kosten, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Arznei- oder Verbandmittels

Arztbesuch (ambulant)

10 Euro pro Quartal für jeden ersten Arztbesuch, Ausnahmen: Schutzimpfungen, Vorsorgeuntersuchungen und Überweisungen.

Fahrkosten

10% des Fahrpreises, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten der Fahrt

Haushaltshilfe

10% der Kosten pro Tag, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro

Häusliche Krankenpflege

10% der Kosten pro Tag, höchstens für 28 Tage pro Kalenderjahr sowie 10 Euro je Verordnung

Heilmittel

10% der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung

Hilfsmittel

10% der Kosten, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro

Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel

10% der Kosten je Packungseinheit, jedoch nicht mehr als 10 Euro für den Monatsbedarf

Krankenhausbehandlung

10 Euro pro Tag, höchstens für 28 Tage pro Kalenderjahr

Rehabilitationsleistungen (ambulant und stationär)

10 Euro pro Tag

Vorsorgeleistungen (stationär)

10 Euro pro Tag

 

Befreiung von Zuzahlungen

Versicherte haben Zuzahlungen nur bis zu einem einkommensabhängigen Höchstbetrag zu leisten. Diese beträgt pro Kalenderjahr 2% der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke Versicherte gilt eine Grenze von 1%.

Belastungsgrenze bei Familien

Bei Familien berechnet sich diese Belastungsgrenze für Zuzahlungen aus den Einnahmen der gesamten Familie. Die Bruttoeinnahmen von Ehegatten und familienversicherten Kindern werden also zusammengerechnet. Das Einkommen anderer im Haushalt lebender Personen (z.B. Eltern oder Schwiegereltern) bleibt bei der Berechnung der Belastungsgrenze unberücksichtigt.


Belastungsgrenze selbst ausrechnen

Sie können sich schon vorab ausrechnen, wo Ihre Belastungsgrenze liegt und ab wann Sie sich befreien lassen können: mit dem Zuzahlungsrechner

Weitere Informationen zu den Themen Zuzahlung und Befreiung von den Zuzahlungen halten Ihre persönlichen Ansprechpartnerinnen gerne für Sie bereit.

 

Ansprechpartner

Anna Lehmann

Nicole Merz

Andrea Staffe

Regine Lebherz

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