Unter entsprechenden Umständen können Sie bei einer Erkrankung Hilfe für zu Hause und im Haushalt bekommen.
Wenn Sie anstelle eines stationären Klinikaufenthalts zu Hause behandelt und gepflegt werden oder wenn dies zur Unterstützung der ärztlichen Behandlung notwendig ist, übernehmen wir für eine bestimmte Zeit die Kosten für geeignete Pflegekräfte (z. B. Sozialstationen) zusätzlich zu den Kosten der ärztlichen Behandlung.
Die Notwendigkeit der häuslichen Krankenpflege wird von Ihrem Arzt bescheinigt. Dieser prüft dabei zunächst, ob die erforderliche Pflege nicht durch jemanden erbracht werden kann, der mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt.
Leistungen der häuslichen Krankenpflege können auch in Wohngemeinschaften und in neuen Wohnformen, in Kindergärten und Schulen, bei besonders hohem Pflegebedarf in Werkstätten für behinderte Menschen sowie, in bestimmten Ausnahmefällen, auch in Heimen erbracht werden. Um eine bessere Anschlussversorgung zu gewährleisten, soll der Krankenhausarzt für längstens drei Tage häusliche Krankenpflege verordnen und Arzneimittel mitgeben können.
Die Hilfen, die durch die Sozialstationen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege erbracht werden, sind die Grund- und Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Hierbei sind Sie als Mitglied unserer BKK bestens versorgt.
Der Gesetzgeber sieht lediglich für 4 Wochen eine Kostenübernahme für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung vor. Wir haben diese Leistung auf bis zu 26 Wochen erweitert, solange zusätzlich Behandlungspflege notwendig ist.
Für BKK Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt die Zuzahlung 10,00 € für jede ärztliche Verordnung und 10 % der Kosten der häuslichen Krankenpflege. Jedoch sind nur für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr Zuzahlungen zu entrichten.
Ansprechpartner
Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen wir die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn Ihnen die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Das kann z. B. wegen einer Krankenhausbehandlung oder einer von der BKK bezahlten Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung der Fall sein. Doch auch wenn es Sie zu Hause „schlimm erwischt“ hat und Sie den Haushalt nicht weiterführen können, sind wir für Sie und Ihre Familie da und das sogar für bis zu 26 Wochen.
Was allerdings passiert, wenn Sie ein versichertes Familienmitglied aus medizinischen Gründen als Begleitperson braucht und ein weiteres Kind während dieser Zeit nicht versorgt ist? Auch dann können wir die Kosten für eine Haushaltshilfe übernehmen.
Allerdings darf keine weitere Person im Haushalt leben, die den Haushalt weiterführen kann. Zusätzlich muss ein Kind im Haushalt leben, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Wird die Haushaltshilfe aufgrund einer Schwangerschaft erbracht, so ist es keine Voraussetzung für die Kostenübernahme, dass ein Kind unter 12 Jahren mit im Haushalt leben muss. Über Einzelheiten und weitere Möglichkeiten informieren wir Sie gerne.
Die Zuzahlung der Versicherten beträgt ab dem 18. Lebensjahr 10 % der kalendertäglichen Kosten, jedoch mindestens 5,00 € und höchstens 10,00 € pro Tag. Das gilt nicht, wenn eine Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft und Entbindung erforderlich wird. Diese Leistung ist generell zuzahlungsfrei.
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