
Seit Einführung des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (AAG) im Jahr 2006 führt die BKK Groz-Beckert eine eigene Ausgleichskasse.
Die Ausgleichskasse ist eine reine Arbeitgeberversicherung. Die Beiträge werden in Form von Umlagen (U1 und U2) ausschließlich von den Arbeitgebern aufgebracht.
Aktuelle Umlagewerte
Die Ausgleichskasse soll kleinen Betrieben bis zu 30 Beschäftigten die Belastungen, die durch die Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Krankheit der Arbeitnehmer entstehen zu einem Großteil ausgleichen (Umlage 1).
Die Erstattung unserer BKK Groz-Beckert beträgt 80 % der Aufwendungen für Entgeltfortzahlung einschließlich der Arbeitgeberanteile. Je Arbeitnehmer dürfen allerdings maximal die Aufwendungen bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden.
Um eine Gleichstellung aller Betriebe zu erreichen, sind seit Einführung des Gesetzes alle Arbeitgeber umlagepflichtig zum Ausgleichsverfahren bei Mutterschaft (Umlage 2).
Im Rahmen dieses Erstattungsverfahrens werden den Arbeitgebern sämtliche Aufwendungen, die durch Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld entstehen, ausgeglichen. Darüber hinaus erhält der Arbeitgeber von unserer BKK das gesamte Arbeitsentgelt, welches er während eines Beschäftigungsverbotes an die Arbeitnehmerinnen weiter bezahlt, erstattet. Die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung werden dabei mit 20 % pauschal berücksichtigt.
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